nu:legal · recht.nulegal.eu

Art 16 RL (EU) 2017/2397 — Anforderungen für Befähigungen

RL (EU) 2017/2397

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in den Artikeln 4, 5 und 6 genannten Personen gemäß Artikel 17 über die erforderliche Befähigung für den sicheren Betrieb eines Fahrzeugs verfügen.

(2) Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels wird die Befähigung für den Umgang mit besonderen Risiken nach Artikel 6 Buchstabe b im Einklang mit Artikel 20 beurteilt.