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Art 1 RL (EU) 2015/1794 — Änderung der Richtlinie 2008/94/EG

RL (EU) 2015/1794

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/94/EG erhält folgende Fassung:

„(3) Die Mitgliedstaaten können, sofern eine solche Vorschrift nach ihrem innerstaatlichen Recht bereits angewandt wird, Hausangestellte, die von einer natürlichen Person beschäftigt werden, auch weiterhin vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen.“