(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß Transformatoren, die mehr als 0,05 Gewichtsprozent PCB enthalten, unter den nachstehenden Bedingungen dekontaminiert werden:
a) Mit der Dekontaminierung wird bezweckt, den PCB-Anteil auf weniger als 0,05 Gewichtsprozent und möglichst auf mindestens 0,005 Gewichtsprozent zu senken;
b) die Gefährlichkeit des nicht PCB-haltigen Ersatzfluids muß deutlich niedriger sein;
c) die Ersetzung des Fluids darf die anschließende Beseitigung der PCB nicht beeinträchtigen;
d) die Kennzeichnung des Transformators wird nach seiner Dekontaminierung durch die im Anhang beschriebene Kennzeichnung ersetzt.
(2) In Abweichung von Artikel 3 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß Transformatoren, deren Fluide zwischen 0,05 und 0,005 Gewichtsprozent PCB enthalten, entweder unter den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 Buchstaben b) bis d) beschrieben dekontaminiert oder am Ende ihres Verwendungszeitraums beseitigt werden.