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Art 32 RL 86/635/EWG

RL 86/635/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 27 Posten 6 (vertikale Gliederung)

und

Artikel 28 Posten A 3 und B 4 (horizontale Gliederung)

Erträge/Aufwand aus Finanzgeschäften

Dieser Posten umfaßt:

1. den Saldo der Erträge und Aufwendungen aus Geschäften in Wertpapieren, die nicht wie Finanzanlagen bewertet werden, sowie der Wertberichtigungen auf diese Wertpapiere und Erträge aus der Auflösung dieser Wertberichtigungen, wobei, wenn Artikel 36 Absatz 2 angewendet worden ist, der Unterschied berücksichtigt wird, der sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt; allerdings sind in den Mitgliedstaaten, die von der durch Artikel 37 gebotenen Möglichkeit Gebrauch machen, diese Elemente nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf Wertpapiere beziehen, die Teil des Handelsbestands sind;

2. den Saldo der Erträge und Aufwendungen des Devisengeschäfts, unbeschadet des Artikels 29 Nummer 3;

3. die Salden der Erträge und Aufwendungen der sonstigen Ankauf-Verkauf-Geschäfte mit Finanzierungsinstrumenten, wie unter anderem Edelmetallen.