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Art 5 RL 72/159/EWG

RL 72/159/EWG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Artikeln 2 und 3 genannten Personen, die die vorgesehenen Förderungsmaßnahmen in Anspruch nehmen wollen, reichen bei den in Artikel 7 vorgesehenen Stellen einen Antrag ein.

(2) Der Antrag kann von einzelnen Betriebsinhabern oder von mehreren Betriebsinhabern, die sich zusammengeschlossen haben oder zu einem Zusammenschluß verpflichtet haben, gestellt werden. Die Mitgliedstaaten gewähren den einen wie den anderen die gleiche Behandlung.