(1) Jeder Mitgliedstaat erlässt Wohlverhaltensregeln, welche die in diesem Mitgliedstaat zugelassenen Verwaltungsgesellschaften fortwährend einzuhalten haben. Diese Regeln müssen zumindest die Beachtung der in diesem Absatz aufgeführten Grundsätze gewährleisten. Gemäß diesen Grundsätzen muss die Verwaltungsgesellschaft
a) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit recht und billig im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes handeln;
b) ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten OGAW und der Integrität des Marktes ausüben;
c) über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren verfügen und diese wirksam einsetzen;
d) sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten bemühen und, wenn sich diese nicht vermeiden lassen, dafür sorgen, dass die von ihr verwalteten OGAW nach Recht und Billigkeit behandelt werden, und
e) alle für die Ausübung ihrer Tätigkeit geltenden Vorschriften im besten Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes einhalten.
(2) Unbeschadet des Artikels 116 erlässt die Kommission mittels delegierter Rechtsakte nach Artikel 112a Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Verwaltungsgesellschaft den Pflichten gemäß Absatz 1 nachkommt, und insbesondere um
a) geeignete Kriterien für Handeln, das recht und billig ist, und für Handeln mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse des OGAW festzulegen;
b) die notwendigen Prinzipien festzulegen, um zu gewährleisten, dass die Verwaltungsgesellschaften die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren wirksam einsetzen, und
c) die Schritte festzulegen, die Verwaltungsgesellschaften vernünftigerweise unternehmen sollten, um Interessenskonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen oder sie offen zu legen, sowie um geeignete Kriterien zur Festlegung der Arten von Interessenkonflikten, die den Interessen des OGAW schaden könnten, festzulegen.
(2a) Verwaltet oder beabsichtigt eine Verwaltungsgesellschaft, einen OGAW auf Initiative eines Dritten zu verwalten, einschließlich Fällen, in denen dieser OGAW den Namen eines als Initiators auftretenden Dritter verwendet oder in denen eine Verwaltungsgesellschaft einen als Initiators auftretenden Dritten als Beauftragten gemäß Artikel 13 bestellt, so legt die Verwaltungsgesellschaft den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats unter Berücksichtigung etwaiger Interessenkonflikte ausführliche Erläuterungen und Belege für die Einhaltung von Absatz 1 Buchstabe d des vorliegenden Artikels vor. Die Verwaltungsgesellschaft legt insbesondere dar, welche sinnvollen Schritte sie unternommen hat, um Interessenkonflikte zu verhindern, die sich aus der Beziehung zu dem Dritten ergeben, oder, falls sich diese Konflikte nicht verhindern lassen, wie sie diese Interessenkonflikte ermittelt, handhabt, überwacht und gegebenenfalls offenlegt, damit sie die Interessen des OGAW und seiner Anleger nicht beeinträchtigen.
(3) Um einheitliche Bedingungen für die Anwendung dieses Artikels zu gewährleisten, kann die ESMA Entwürfe technischer Durchführungsstandards entwickeln, um die delegierten Rechtsakte festzulegen, die die Kommission in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Kriterien, Prinzipien und Schritte zu erlassen hat.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards nach dem in Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegten Verfahren zu erlassen.
(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a legt die ESMA bis zum 16. Oktober 2025 dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht vor, in dem die Kosten bewertet werden, die die OGAW und die Verwaltungsgesellschaften den Anlegern in Rechnung stellen, und in dem die Gründe für die Höhe dieser Kosten und für etwaige Unterschiede zwischen ihnen, einschließlich der Unterschiede, die sich aus der Art des betreffenden OGAW ergeben, erläutert werden. In dieser Bewertung analysiert die ESMA im Rahmen von Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 die Angemessenheit und Wirksamkeit der in den Konvergenzinstrumenten der ESMA festgelegten Kriterien für die Kostenaufsicht.
Für die Zwecke dieses Berichts und im Einklang mit Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 übermitteln die zuständigen Behörden der ESMA einmalig Daten über Kosten, einschließlich aller Gebühren, Entgelte und sonstiger Kosten, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern oder der Verwaltungsgesellschaft im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des OGAW getragen werden und die direkt oder indirekt dem OGAW zugeordnet werden sollen. Die zuständigen Behörden stellen diese Daten der ESMA im Rahmen ihrer Befugnisse zur Verfügung, zu denen auch die Befugnis gehört, Verwaltungsgesellschaften gemäß Artikel 98 Absatz 2 dieser Richtlinie zur Übermittlung von Informationen zu verpflichten.