Der an die zuständige Behörde gerichtete Antrag auf eine Speichergenehmigung enthält mindestens folgende Angaben:
1. den Namen und die Anschrift des potenziellen Betreibers;
2. den Nachweis der technischen Kompetenz des potenziellen Betreibers;
3. die Charakterisierung der Speicherstätte und des Speicherkomplexes und eine Bewertung der voraussichtlichen Sicherheit der Speicherung gemäß Artikel 4 Absätze 3 und 4;
4. die Gesamtmenge an CO2, die injiziert und gespeichert werden soll, sowie die voraussichtlichen Quellen und Transportmethoden, die Zusammensetzung der CO2-Ströme und die Injektionsraten und -drücke sowie den Standort der Injektionsanlagen;
5. eine Beschreibung der Maßnahmen zur Verhütung erheblicher Unregelmäßigkeiten;
6. einen Vorschlag für einen Überwachungsplan gemäß Artikel 13 Absatz 2;
7. einen Vorschlag für einen Abhilfemaßnahmenplan gemäß Artikel 16 Absatz 2;
8. einen Vorschlag für einen vorläufigen Nachsorgeplan gemäß Artikel 17 Absatz 3;
9. die gemäß Artikel 5 der Richtlinie 85/337/EWG übermittelten Angaben;
10. den Nachweis, dass die nach Artikel 19 erforderliche finanzielle Sicherheit oder eine gleichwertige Vorkehrung bereits gültig und wirksam ist, bevor mit der Injektion begonnen wird.