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Art 35 RL 2009/31/EG — Änderung der Richtlinie 2006/12/EG

RL 2009/31/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/12/EG erhält folgende Fassung:

„a) gasförmige Ableitungen in die Atmosphäre und Kohlendioxid, das für die Zwecke der geologischen Speicherung abgeschieden und transportiert sowie gemäß der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid () geologisch gespeichert wird oder gemäß Artikel 2 Absatz 2 jener Richtlinie aus ihrem Geltungsbereich ausgenommen ist;