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Art 78 RL 2009/138/EG — Sonstige bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigende Aspekte

RL 2009/138/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:

1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;

2. die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;

3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.