Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berücksichtigen über Artikel 77 hinaus bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen folgende Aspekte:
1. sämtliche bei der Bedienung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallende Aufwendungen;
2. die Inflation, einschließlich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungsansprüche;
3. sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschließlich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht, und sofern diese Zahlungen nicht unter Artikel 91 Absatz 2 fallen.