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Art 16a RL 2009/103/EG — Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen

RL 2009/103/EG

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Den Mitgliedstaaten steht es frei, Instrumente, die es den Verbrauchern kostenfrei ermöglichen, Preise, Tarife und Versicherungsschutz zwischen den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 zu vergleichen, als „unabhängige Preisvergleichsinstrumente für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen“ zu zertifizieren, sofern die Bedingungen des Absatzes 2 erfüllt sind.

(2) Ein Vergleichsinstrument im Sinne von Absatz 1 muss

a) unabhängig von den Anbietern der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 betrieben werden und sicherstellen, dass die Diensteanbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;

b) die Identität der Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;

c) die klaren, objektiven Kriterien darlegen, auf die sich der Vergleich stützt;

d) eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;

e) korrekte und aktuelle Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;

f) jedem Anbieter der Pflichtversicherung gemäß Artikel 3 offenstehen, die einschlägigen Informationen bereitstellen, ein breites Spektrum von Angeboten umfassen, die einen wesentlichen Teil des Marktes für Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen abdecken, und in Fällen, in denen die bereitgestellten Informationen keinen vollständigen Überblick über diesen Markt bieten, dem Benutzer vor der Anzeige der Ergebnisse eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts anzeigen;

g) ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;

h) eine Erklärung enthalten, dass die Preise auf den bereitgestellten Informationen beruhen und für die Anbieter von Versicherungen nicht verbindlich sind.