Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.
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Bis zum 2. August 2009 legt die Kommission nach dem in Artikel 22a Absatz 2 genannten Prüfverfahren Leitlinien für die genaue Auslegung der in Anhang I aufgeführten Luftverkehrstätigkeiten fest.