Bei der Aushandlung von Abkommen mit Drittländern über die Einzelheiten der Ausübung der zusätzlichen Beaufsichtigung der einem Finanzkonglomerat angehörenden beaufsichtigten Unternehmen finden Artikel 39 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2006/48/EG, Artikel 10a der Richtlinie 98/78/EG und Artikel 264 der Richtlinie 2009/138/EG entsprechende Anwendung.