(1) Jeder Mitgliedstaat stellt einen oder mehrere Kataloge der in seinem Gebiet zur Anerkennung und zum Verkehr amtlich zugelassenen Sorten auf. Die Kataloge können von jedermann eingesehen werden.
(2) Für Sorten, die ausschließlich dazu bestimmt sind, als Komponenten für die Erzeugung von Endsorten verwendet zu werden (Inzuchtlinien, Hybriden), gilt Absatz 1 nur insofern, als das Saatgut dieser Sorten unter ihrer Bezeichnung in den Verkehr gebracht werden soll.
Die Bedingungen für die Anwendung von Absatz 1 auch auf andere Komponentensorten können nach den in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt werden. In der Zwischenzeit können die Mitgliedstaaten bei anderem Getreide als Mais diesen Absatz auf andere Komponentensorten bezüglich Saatgut, das in ihrem Hoheitsgebiet für die Zertifizierung vorgesehen ist, selbst anwenden.
Komponentensorten werden als solche angegeben.
(3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Zulassung einer Sorte zum gemeinsamen Katalog oder zum Katalog eines anderen Mitgliedstaats der Zulassung zu ihrem Katalog gleichsteht. In diesem Fall ist der Mitgliedstaat von den in Artikel 7, Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absätze 2 bis 5 vorgesehenen Verpflichtungen befreit.