Die Kommission formuliert und veröffentlicht in Abstimmung mit den Mitgliedstaaten und den interessierten Parteien ausführliche Angaben, die insbesondere Folgendes betreffen:
a) die Formulierung bestimmter besonderer Warnhinweise für bestimmte Kategorien von Arzneimitteln;
b) den besonderen Informationsbedarf bei nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln;
c) die Lesbarkeit der Angaben auf der Etikettierung und auf der Packungsbeilage;
d) die Methoden zur Identifizierung und zur Feststellung der Echtheit der Arzneimittel;
e) das Verzeichnis der Arzneiträgerstoffe, die auf der Etikettierung von Arzneimitteln anzugeben sind, sowie die Art, in der diese Arzneiträgerstoffe aufzuführen sind;
f) die harmonisierten Durchführungsbestimmungen zu Artikel 57.