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§ 8 PreisV 30/53 — Ermittlung der Selbstkostenpreise

Verordnung PR Nr 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden Selbstkostenpreise (§§ 5 bis 7) vereinbart, so sind die als Anlage beigefügten Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten anzuwenden.