nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 30 LVO (Nordrhein-Westfalen) — Befähigung

Laufbahnverordnung

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befähigung für die Lehrkräftelaufbahn des Lehramtes

1. für die Primarstufe,

2. an Grundschulen,

3. an Grund- und Hauptschulen,

4. an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen,

5. an Realschulen,

6. an Haupt-, Real- und Gesamtschulen,

7. an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen,

8. für die Sekundarstufe I,

9. an Gymnasien,

10. an Gymnasien und Gesamtschulen,

11. für die Sekundarstufe II,

12. an berufsbildenden Schulen,

13. an Berufskollegs,

14. an Sonderschulen,

15. für Sonderpädagogik und

16. für sonderpädagogische Förderung

wird oder wurde nach den Bestimmungen des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung erworben.

(2) Die Befähigung für sonstige Lehrkräftelaufbahnen wird nach den Bestimmungen der §§ 34 bis 39 erworben.