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Eingangsformel JAbschlWUV

Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von Wohnungsunternehmen

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.07.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Auf Grund der §§ 161 und 278 Abs. 3 des Aktiengesetzes sowie des § 33g des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften in Verbindung mit Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister für Städtebau und Wohnungswesen verordnet: