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§ 8 InformationsTechMstrV — Übergangsvorschrift

Informationstechnikermeisterverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.03.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regelungen des § 6 Absatz 5 und 6 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren. Diese werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.