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§ 27 GKrimDVDV — Übergangsregelung für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2014 mit dem Vorbereitungsdienst begonnen haben, sind die §§ 1 bis 24 in der bis zum 30. September 2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden.