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§ 18 EHV 2030/2 — Gleichwertige Maßnahme

Emissionshandelsverordnung 2030

Stand: 16.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Dauer der Befreiung nach § 16 Absatz 1 unterliegt der Betreiber entsprechend seiner nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 getroffenen Auswahl einer der nachfolgenden gleichwertigen Maßnahmen:

1.
Zahlung eines Ausgleichsbetrages für ersparte Kosten des Erwerbs von Berechtigungen nach § 19 oder
2.
Selbstverpflichtung zu Emissionsminderungen der Anlage nach § 20.