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§ 22 eWpRV — Hinweise auf Bußgeldvorschriften des Gesetzes über elektronische Wertpapiere

Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister

Stand: 29.10.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zuwiderhandlungen gegen § 7 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 5 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.

(2) Zuwiderhandlungen gegen § 18 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 2 dieser Verordnung, können nach § 31 Absatz 2 Nummer 13 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere geahndet werden.