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§ 11 ChemKlimaschutzV — Straftaten

Chemikalien-Klimaschutzverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 17.04.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach § 27 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer ohne Zuteilung oder Übertragung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe in Verkehr bringt.