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§ 51d ZustV (Bayern) — Atomgesetz

Zuständigkeitsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 27.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Aufsichtsbehörde für die Beförderung von Kernbrennstoffen und Kernmaterialien ist das Landesamt für Umwelt. Im Übrigen ist für den Vollzug des Atomgesetzes (AtG) das Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zuständig; es erteilt Genehmigungen gemäß § 7 AtG und Vorbescheide gemäß § 7a AtG bei Energieanlagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie. Durch das Atomgesetz selbst bestimmte Zuständigkeiten bleiben unberührt.