Die §§ 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer der Körperschaften entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.
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Die §§ 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer der Körperschaften entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.