Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.
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Auf Grund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes, Art. 102 Abs. 1 der Verfassung) eingeschränkt werden.