§ 9 FachV-LE/QE2+3 (Bayern) — Prüfungsausschuss, Prüfungskommissionen

Verordnung für den Einstieg in der zweiten und dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Staatsministerium bestellt jeweils einen Prüfungsausschuss für die Dauer von drei Jahren für den Einstieg in der zweiten bzw. dritten Qualifikationsebene, der die Bezeichnung „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ bzw. „Prüfungsausschuss für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung“ führt.

(2) Die Prüfungsausschüsse setzen sich je aus einem vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern zusammen. Alle Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören, wobei das vorsitzende Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat. Von den drei weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene haben zwei Mitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 inne. Die drei weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene haben mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 inne.

(3) Vom jeweiligen Prüfungsausschuss ist für die mündliche Prüfung je eine Prüfungskommission zu bilden, die sich für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus drei, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus vier Mitgliedern zusammensetzt. Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission muss jeweils Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sein. Die weiteren Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt Ländliche Entwicklung angehören und für die Prüfungskommission für den Einstieg

1. in der zweiten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7,

2. in der dritten Qualifikationsebene mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10

innehaben.

(4) Für jedes Mitglied der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen ist ein Vertreter zu bestellen. Die in Abs. 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erstrecken sich auch auf die stellvertretenden Mitglieder.

(5) Entscheidungen der Prüfungsausschüsse und der Prüfungskommissionen werden vorbehaltlich des § 13 mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(6) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Bedienstete der Ämter für Ländliche Entwicklung beauftragen, Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung mit Lösungshinweisen zu entwerfen.