§ 8 BwBBG — Übergangsregelungen

Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz

Historische Fassung: Stand 19.07.2022 bis 14.03.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regelungen dieses Gesetzes sind auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Vergabeverfahren anzuwenden, die die Vergabe öffentlicher Aufträge nach § 2 zum Gegenstand haben.