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§ 7 Butt/KäseuaPrV — Preisermittlung für das Bundesgebiet

Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ermittelt auf der Grundlage der ihr nach § 5 Abs. 1 von den Notierungskommissionen und nach § 6 Absatz 4 und § 6a Absatz 2 von den Notierungseinrichtungen mitgeteilten Angaben die Preise für das gesamte Bundesgebiet.