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§ 59 BPersVG

Bundespersonalvertretungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 15.06.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis 20 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus einem Jugend- und
Auszubildendenvertreter,
21 bis 50 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus drei Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
51 bis 200 der in § 57 genannten Beschäftigten
aus fünf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
201 bis 300 der in § 57genannten Beschäftigten
aus sieben Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
301 bis 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
aus elf Jugend- und
Auszubildendenvertretern,
mehr als 1.000 der in § 57genannten Beschäftigten
aus fünfzehn Jugend- und
Auszubildendenvertretern.

(2) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung soll sich aus Vertretern der verschiedenen Beschäftigungsarten der der Dienststelle angehörenden in § 57 genannten Beschäftigten zusammensetzen.

(3) Die Geschlechter sollen in der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein.