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§ 2 BMVgBeamtVZustAnO — Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

BMVg-Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Entscheidung nach § 31 Absatz 5 und § 31a Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes und die Entscheidung über die Gewährung von Entschädigungsleistungen nach § 43 des Beamtenversorgungsgesetzes trifft das Bundesministerium der Verteidigung.

(2) Darüber hinaus behält sich das Bundesministerium der Verteidigung vor, in Einzelfällen die nach § 1 übertragenen Aufgaben selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen und Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung selbst zu treffen.