(1) Im Lehramtsstudium sind Studien- und Prüfungsleistungen
in zwei Fächern gemäß § 3 Absatz 3 Satz 1 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes,
in den Bildungswissenschaften und
in einem lehramtsspezifischen Studienbereich gemäß Teil 2
nachzuweisen. Weiterhin sind Studienleistungen in den schulpraktischen Studien zu erbringen sowie im Bachelorstudium eine Bachelorarbeit und im Masterstudium eine Masterarbeit anzufertigen. Der Mindestumfang der in den einzelnen Studienbereichen nachzuweisenden Studien- und Prüfungsleistungen wird in Teil 2 näher bestimmt.
(2) Die für das Lehramtsstudium zugelassenen Fächer und ihre Verbindungen sowie die lehramtsspezifischen Studienbereiche werden in Teil 2 näher bestimmt. Das für Schule zuständige Ministerium kann bei der Zulassung von Fächern und ihren Verbindungen Abweichungen von diesen Bestimmungen zulassen.
(3) Das Studium der Fächer umfasst die fachwissenschaftlichen oder künstlerischen sowie die fachdidaktischen Studien in dem jeweiligen Fach. Sie sollen auch Aspekte der inklusiven Bildung berücksichtigen.
(4) Das Studium in einer modernen Fremdsprache umfasst sprachpraktische Studien und soll Aufenthalte in Ländern der Zielsprache einschließen. Das Studium in den Fächern Kunst, Musik und Sport umfasst fachpraktische Studien. Das Nähere dazu bestimmen die Hochschulordnungen.
(5) Im Studium der Bildungswissenschaften sind Studien- und Prüfungsleistungen in den pädagogischen, psychologischen und sozialwissenschaftlichen Grundlagen sowie in den Grundlagen in Schulrecht und Schulverwaltung nachzuweisen. Darüber hinaus sind Studien- und Prüfungsleistungen in den inklusionspädagogischen und -didaktischen Grundlagen nachzuweisen, wenn im Lehramtsstudium keine inklusionspädagogische Schwerpunktbildung erfolgt oder sich das Studium auf das Lehramt für Förderpädagogik bezieht. Die bildungswissenschaftlichen und die fachdidaktischen Studien sollen inhaltlich aufeinander bezogen sein.
(6) Für die curriculare Ausgestaltung des Lehramtsstudiums sind die von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Standards für die Lehrerbildung sowie die ländergemeinsamen inhaltlichen Anforderungen für die Lehrerbildung in ihrer jeweils gültigen Fassung verbindlich. Soweit Vorgaben gemäß Satz 1 für einzelne Studienbereiche oder Fächer nicht vorliegen, bedürfen die curricularen Vorgaben für das Lehramtsstudium der Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums.
(7) Die Geschichte und Kultur der Sorben (Wenden) ist in geeigneten Studienbereichen in angemessenem Umfang zu berücksichtigen.