(1) Die zum Studium zugelassenen Fächer gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Französisch, Geografie, Geschichte, Informatik, Kunst, Latein, Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde, Mathematik, Musik, Physik, Politische Bildung, Polnisch, Russisch, Sorbisch/Wendisch, Spanisch, Sport, Technik und Wirtschaft-Arbeit-Technik, von denen gemäß § 3 Absatz 3 Satz 5 Nummer 4 des Brandenburgischen Lehrerbildungsgesetzes ein Fach zu studieren ist.
(2) Der lehramtsspezifische Studienbereich gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 ist die Förderpädagogik. In ihr sind Studien- und Prüfungsleistungen
in der allgemeinen Förder- und Inklusionspädagogik und
in zwei Fachrichtungen, die jeweils einem der sonderpädagogischen Förderschwerpunkte Sehen, Hören, geistige Entwicklung, körperliche und motorische Entwicklung, Lernen, Sprache oder emotionale und soziale Entwicklung zugeordnet sind,
nachzuweisen.