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§ 16a AZV (Brandenburg) — Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger

Arbeitszeitverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Beamtinnen und Beamte, die überwiegend mit Aufgaben nach dem Rechtspflegergesetz betraut sind, kann die zuständige oberste Dienstbehörde Abweichungen von § 12 zulassen, insbesondere kann eine Befreiung von dem regelmäßigen täglichen Gleitzeitrahmen und der Pflicht zur Führung eines Gleitzeitkontos zugelassen werden.