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§ 55 LBG (Brandenburg) — Dienstvergehen von Ruhestandsbeamten

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei Ruhestandsbeamten oder früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt als Dienstvergehen nach § 47 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes auch, wenn sie entgegen § 29 Abs. 2 oder 3 des Beamtenstatusgesetzes oder entgegen § 30 Abs. 3 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis oder Verpflichtungen nach § 29 Absatz 4 oder Absatz 5 des Beamtenstatusgesetzes schuldhaft nicht nachkommen.