nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 47 LBG (Brandenburg) — Einstweiliger Ruhestand bei Umbildung und Auflösung von Körperschaften

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Frist, innerhalb derer Beamte nach § 18 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, beträgt ein Jahr.