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§ 42 LBG (Brandenburg) — Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Landesbeamtengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.