Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.
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Die Frist gemäß § 29 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes, innerhalb der der Ruhestandsbeamte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis verlangen kann, beträgt fünf Jahre.