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§ 21 AHStatDV — Offshore-Lieferungen

Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Für den Warenverkehr nach dem Offshore-Abkommen gilt § 20 sinngemäß.