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§ 10 ZustV-JM (Bayern) — Waffenrecht

StMJ-Zuständigkeitsverordnung Dienstrecht

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeiten nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Ausführung des Waffen- und Beschussrechts werden für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz übertragen auf

1. den Generalstaatsanwalt in München für die Bediensteten der Staatsanwaltschaften, der Generalstaatsanwaltschaften und des Justizvollzugs sowie

2. den Präsidenten des Oberlandesgerichts München im Übrigen.