Der versorgungsrechtliche Vollzug der Wiedergutmachungsbescheide nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1965 (BGBl I S. 2073), zuletzt geändert durch Art. 6 Abs. 22 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl I S. 2378), welche vor dem 1. Oktober 1994 entstandene Ansprüche gegen den Freistaat Bayern betreffen, obliegt den nach § 5 zuständigen Pensionsbehörden. Für Versorgungsempfänger im Sinn des Art. 112 Satz 2 BayBeamtVG gilt Satz 1 entsprechend.