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Art 6 ZustGVerk (Bayern) — Übertragener Wirkungskreis

Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen BayRS 9210-1-I/B

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit nach Art. 2 bis 4 Gemeinden Straßenverkehrsbehörden sind, erfüllen sie diese Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis. Die Landratsämter sind Fachaufsichtsbehörden für die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Straßenverkehrsbehörde. Örtliche Straßenverkehrsbehörden, die zugleich Aufgaben der unteren Straßenverkehrsbehörden erfüllen, unterliegen abweichend von Satz 2 in beiden Funktionen der Fachaufsicht der höheren Straßenverkehrsbehörde.