Zuständig für den Vollzug von § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden.
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Zuständig für den Vollzug von § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen sind die Kreisverwaltungsbehörden.