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§ 3 ZulKostV — Gebührenerhebung in besonderen Fällen

Zulassungskostenverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Erfordert eine Zulassung einen überdurchschnittlichen sachlichen Aufwand, so ist dieser nach den Selbstkosten zu berechnen. Um diesen Betrag erhöht sich die Gebühr nach § 2.