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§ 8 ZuInvG — Verwaltungsvereinbarung

Zukunftsinvestitionsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 10.12.2020. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Einzelheiten des Verfahrens zur Durchführung dieses Gesetzes werden durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. Soweit die Verwaltungsvereinbarung auf § 3a Bezug nimmt, ist § 3 Absatz 3 maßgebend. Die Inanspruchnahme der Finanzhilfen nach § 6 Absatz 2 Satz 2 ist an das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung gebunden.