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§ 17 ZensTeG — Aufbau einer Organisationsdatei

Zensustestgesetz

Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen). Diesen Text führen wir unverändert seit mindestens 10.06.2019, dem Beginn unseres Archivs.

Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.