§ 17 ZensTeG — Aufbau einer Organisationsdatei

Zensustestgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die von den Meldebehörden erhobenen Hilfsmerkmale nach § 2 Abs. 3 dürfen für den Aufbau einer Organisationsdatei zur Vorbereitung und Durchführung eines registergestützten Zensus verwendet und aktualisiert werden.