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§ 3 ZQualVBau (Bayern) — Zulassung zur Prüfung, Weiterbildungseinrichtung

ZusatzqualifikationsverordnungBau

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Prüfung sind die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs zuzulassen, die eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren seit erfolgreicher Ablegung der staatlichen Prüfung oder der Meisterprüfung aufweisen und an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer von der Handwerkskammer für Mittelfranken anerkannten Einrichtung teilgenommen haben. Die Voraussetzungen zur Zulassung sind gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken nachzuweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO bauvorlageberechtigt sind, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und eine Teilnahme an vergleichbaren Weiterbildungsveranstaltungen nachweisen.

(2) Die Handwerkskammer für Mittelfranken unterrichtet die Antragstellenden schriftlich über die Zulassungsentscheidung. Mit der Zulassung zur Prüfung sind den Antragstellenden gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Handwerkskammer für Mittelfranken erkennt auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 an, wenn sie in sachlicher, fachlicher und personeller Hinsicht auf Dauer geeignet sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.