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§ 167 ZPO — Rückwirkung der Zustellung

Zivilprozessordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 14.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.