§ 5 ZKBSV — Vorsitzender und Stellvertreter

ZKBS-Verordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.