(1) Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,
2. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,
3. Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus:
1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie
2. zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.