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§ 54 ZAPO-J (Bayern) — Mündliche Rechtspflegerprüfung

Ausbildungsordnung Justiz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die mündliche Rechtspflegerprüfung erstreckt sich auf die in § 53 Abs. 2 genannten Gebiete, Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts und Grundzüge des Beamtenrechts. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:

1. Verfassungs- und Verwaltungsrecht einschließlich Grundzüge des Europarechts, Grundzüge des Beamtenrechts, Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen,

2. Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Vollstreckungswesen und einschließlich Kostenrecht,

3. Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich Kostenrecht.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus:

1. einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt sowie

2. zwei Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt.