(1) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wer
1. den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht,
2. an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
Die Regelungen über den Ausschluß von der Prüfung wegen Unterschleifs gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 APO bleiben unberührt.
(2) Die Entscheidung trifft das Prüfungsamt.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt § 8 Abs. 3 Satz 1, im Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 gelten § 8 Abs. 1, 2, 6 und 7 entsprechend.