§ 45 BaySchO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass von einzelnen Bestimmungen der §§ 2 bis 21 Ausnahmen gewährt werden können.
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§ 45 BaySchO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass von einzelnen Bestimmungen der §§ 2 bis 21 Ausnahmen gewährt werden können.