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§ 22 ZAPO-F I (Bayern) — Härtefallklausel

Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Erste Lehramtsprüfung von Fachlehrkräften

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 45 BaySchO gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass von einzelnen Bestimmungen der §§ 2 bis 21 Ausnahmen gewährt werden können.